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Krankenkassenwechsel

Nicht nur eine Frage des Beitrags: Was ist bei einem Krankenkassenwechsel wichtig?

Bei der Wahl der richtigen Krankenkasse kommt es nicht nur auf den Beitragssatz an. Da die Gewährung bestimmter Leistungen in das Ermessen der Krankenkassen gestellt ist, kann sich der konkrete Leistungsumfang von Krankenkasse zu Krankenkasse unterscheiden. Die entsprechenden, über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen hinausgehenden Angebote sind in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse aufgeführt. Und nicht zuletzt spielt auch die Beratungsqualität und eine gute Erreichbarkeit bei der Wahl der richtigen Krankenkasse eine Rolle. Eine Beratung am Wohnort ist immer die beste Lösung.


Worauf Sie bei einem Wechsel achten müssen

Vor einem Krankenkassenwechsel sollten gesetzlich Versicherte Kosten und Leistungen vergleichen und sich überlegen, welche Krankenkasse ihren persönlichen Bedürfnissen am ehesten gerecht wird. Wichtig ist:

  • Bietet die Krankenkasse individuell zugeschnittene Leistungen wie Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten oder private Zusatzversicherungen (z.B. für Sehhilfen oder Komfortleistungen bei Klinikaufenthalten) an?
  • Beinhaltet der Leistungskatalog der Krankenkasse über die gesetzlich vorgeschriebenen Basisleistungen hinaus weitere Leistungen wie z.B. Schutzimpfungen oder einen erweiterten Anspruch auf Haushaltshilfe?
  • Wie gut sind die Beratungsqualität und der Vor-Ort-Service der Krankenkasse?

Wann können Sie die Kasse wechseln?

  • Ein Wechsel für Versicherte ist in der Regel dann möglich, wenn Sie in Ihrer Krankenkasse mindestens 18 Kalendermonate lang (einschließlich der Kündigungsfrist) versichert waren. Die ausgesprochene Kündigung wird gültig zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats.
  • Erhöht die Krankenkasse den Beitragssatz, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Bis zu zwei Monate nach In-Kraft-Treten der Beitragserhöhung können Mitglieder von ihrem Recht Gebrauch machen, die Krankenkasse vorzeitig zu wechseln. Darüber hinaus sind zum Beispiel diejenigen von der 18-Monatsfrist entbunden, die als freiwillig Versicherte zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wechseln möchten.
  • Ein Sonderkündigungsrecht haben Mitglieder auch, wenn zwei oder mehrere Krankenkassen sich zusammenschließen (Fusion) und sich dadurch der bisherige Beitragssatz erhöht.

Was Sie beim Wechsel beachten müssen

  • Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen. Sinnvollerweise geben Versicherte, die sich für einen Krankenkassenwechsel entschlossen haben, ihre Kündigung persönlich ab oder schicken sie per Einschreiben mit Rückschein.
  • Die Krankenkasse ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Fragen Sie deshalb nach, wenn sich Ihre Krankenkasse zwei Wochen nach Ihrer Kündigung noch nicht bei Ihnen gemeldet hat.
  • Wichtig: Die Mitgliedschaft in der alten Krankenkasse endet erst, wenn ihr innerhalb der Kündigungsfrist die Aufnahmebestätigung der neuen Krankenkasse vorliegt. Pflichtversicherte reichen in der Regel die Bestätigung bei ihrem Arbeitgeber ein, der sie dann weiterleitet.
  • Krankenkassenwechsler sollten sich bestätigen lassen, dass der Beitragssatz ihrer gewünschten Kasse noch zum Zeitpunkt des Eintritts gilt.

Wer bei Ihnen beitragsfrei mitversichert ist

Die beitragsfreie Mitversicherung (Familienversicherung) ist ein Herzstück der (GKV). Beitragsfrei mitversichert sind der Ehegatte oder der gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner und die Kinder eines Mitglieds. Voraussetzung für die Versicherung der Familienangehörigen ist jedoch, dass sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und nicht anderweitig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Die Familienversicherung ist jedoch vorrangig gegenüber einer Versicherungspflicht als Student oder Praktikant. Das steuerlich relevante Gesamteinkommen des Familienmitglieds darf im Monat 350 Euro nicht übersteigen (gültig für 2007), bei geringfügiger Beschäftigung liegt diese Grenze bei 400 Euro.

Wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit ist, kann nicht beitragsfrei mitversichert werden. Dies gilt auch für Ehepartner und Lebenspartner während des Mutterschutzes beziehungsweise der Elternzeit, wenn vorher keine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat.

Kinder sind grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei mitversichert. Wenn Kinder nicht erwerbstätig sind, endet für sie die Familienversicherung mit der Vollendung des 23. Lebensjahres. Sie endet mit Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr leistet.

Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehr- oder Zivildienst) des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung über das 25. Lebensjahr hinaus für den entsprechenden Zeitraum.

Ohne Altersgrenze sind Kinder mitversichert, wenn sie infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem eine Familienversicherung bestanden hat.

Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder.

Kinder sind nicht beitragsfrei versichert, wenn nur ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, der andere mit den Kindern verwandte Elternteil und Ehegatte des Mitglieds aber mit seinem Einkommen über der liegt und sein Gesamteinkommen regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit




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