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Gesundheitsreform - Alles zum Thema Apotheke

In welchen Fällen erstattet die Kasse auch rezeptfreie Arzneimittel?

Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gibt es einige Ausnahmefälle, in denen die Krankenkasse die Kosten erstattet. Das gilt zum Beispiel für Kinder unter 12 Jahren und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen. Auch schwer Erkrankte bekommen unter Umständen die Kosten für rezeptfreie Arzneimittel von ihrer Krankenkasse ersetzt. Das kann der Fall sein bei Arzneien, die unverzichtbare Wirkstoffe für die Behandlung schwerwiegender Erkrankungen wie Krebs oder Herzinfarkt enthalten. Für welche Erkrankungen und welche Medikamente im Einzelnen eine Ausnahmeregelung gilt, hat der Gemeinsame Bundesausschuss mit der OTC-Ausnahmeliste festgelegt.


Für die Patientinnen und Patienten gelten die gleichen Zuzahlungsregeln wie bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln. Falls hier die Kosten unter 5 Euro liegen, ist der tatsächliche Preis zu zahlen.

Welche Arzneimittel übernimmt die Krankenkasse nicht?

Rezeptfreie Arzneimittel werden von der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht erstattet. Die Versicherten tragen die Kosten also selbst. Dies schließt auch Präparate ein, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen. Dazu zählen beispielsweise Appetit-Hemmer, Haarwuchsmittel, Mittel gegen Potenzschwäche oder Impotenz, zur Raucherentwöhnung und Abmagerung.

Rezeptfreie Arzneimittel unterliegen aber der freien Preisgestaltung. Das bedeutet, dass keine staatlich festgeschriebenen Handelsspannen für den pharmazeutischen Großhandel und die Apotheken festgelegt werden. Für Patientinnen und Patienten kann sich deshalb ein Preisvergleich bezahlt machen.

Kann ich bei Arzneimitteln Geld sparen?

Auf jeden Fall, denn die Höhe der Zuzahlungen für rezeptpflichtige Arzneimittel ist abhängig vom Preis. Je preiswerter das Arzneimittel, desto geringer die Zuzahlung. Es lohnt sich, Ihren Arzt und Ihren Apotheker nach preisgünstigen Präparaten zu fragen.

Apotheker sind verpflichtet, Ihnen wirkungsgleiche, aber preisgünstigere Arzneimittel - so genannte Nachahmerprodukte - auszuhändigen, wenn der Arzt statt eines speziellen Medikaments nur einen Wirkstoff verschrieben hat. Das Gleiche gilt, wenn der Arzt nicht ausdrücklich ausschließt, das verordnete Medikament durch ein anderes zu ersetzen.

Durch diese Regelung erhalten Sie ein qualitativ gleichwertiges Arzneimittel, müssen aber weniger dazuzahlen, da sich die Zuzahlung nach dem Preis des Arzneimittels richtet.

Muss ich als chronisch Kranker die gleichen Zuzahlungen leisten?

Für chronisch Kranke gelten dieselben Zuzahlungen wie für alle anderen Versicherten auch. Aber auf die besondere Situation schwerwiegend chronisch Kranker wird mit einer geringeren Belastungsobergrenze Rücksicht genommen: Sie müssen nur maximal ein Prozent ihrer Bruttoeinnahmen an Zuzahlungen leisten - und nicht wie die anderen Versicherten zwei Prozent der Bruttoeinnahmen.

Woher weiß ich, ob ich als schwerwiegend chronisch krank gelte?

Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden drei Kriterien erfüllt: Entweder es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vor, oder es liegt ein Grad der Behinderung oder eine Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent vor. Oder es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung notwendig, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die von der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Medizinische Versorgung meint hier ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie oder die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln. Darüber wird eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt. Dann kann die Krankenkasse eine Herabsetzung der Belastungsgrenze von zwei auf ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen vornehmen.teilt, dass Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten brauchen.

Kann ich mir auch Medikamente nach Hause schicken lassen?

Der Versandhandel auch mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wurde durch die Gesundheitsreform 2004 erlaubt. Sie können sich Arzneimittel von einer Apotheke nach Hause bestellen. Das Originalrezept verschicken Sie per Post, sonst reicht die Bestellung per Telefonanruf oder Internet.

Beim zugelassenen Versandhandel gelten dabei die gleichen Maßstäbe für Verbraucherschutz und Arzneimittelsicherheit wie in der Apotheke vor Ort. Daher können Sie dem Arzneimittel per Post genauso vertrauen wie dem, das Sie über den Apotheken-Tisch gereicht bekommen.

Wirken preiswerte Arzneimittel schlechter als teure?

Nein. Nachahmerprodukte sind billiger als die Originalpräparate. Sie haben die gleiche Wirkung. Der günstige Preis geht darauf zurück, dass der Hersteller keine eigene Forschung betreiben musste, sondern davon profitiert, dass der Patentschutz für ein bewährtes Arzneimittel abgelaufen ist.

Diese Nachahmerprodukte sind vor ihrer Zulassung unter den gleichen strengen Kriterien geprüft und untersucht worden wie jedes andere zugelassene Medikament auch.

Wie viel Zuzahlungen sind zu leisten und gibt es Härtefallregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Sämtliche Zuzahlungen können bei der Ermittlung der Belastungsgrenze geltend gemacht werden. Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen liegt bei zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke bei ein Prozent.

Unter Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt fallen alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind und gegenwärtig zur Verfügung stehen, neben Arbeitseinkommen beispielsweise auch Mieteinnahmen, Abfindungen oder Betriebsrenten.

Familien können pro Kind 3.648 Euro von ihren anzurechnenden jährlichen Bruttoeinnahmen abziehen. Für den Ehepartner können 4.410 Euro in Abzug gebracht werden.

Werde ich von meiner Krankenkasse benachrichtigt, sobald ich die Belastungsgrenze für Zuzahlungen erreicht habe?

Nein. Sie sollten selbst Ihre Zuzahlungen im Auge behalten. Damit Sie eine Befreiungsbescheinigung erhalten können, sollten Sie Quittungen über geleistete Zuzahlungen sammeln. Sobald Sie die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen. Dann bekommen Sie eine Bescheinigung darüber erteilt, dass Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten brauchen.




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