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Tipps zur Gesundheitsreform

Gesundheitsreform - Praxisgebühr

Kann mein Psychotherapeut mich zuzahlungsfrei zum Haus- oder Facharzt überweisen?

Wenn Ihr Psychotherapeut ein Vertragsarzt ist, kann er Sie auch zuzahlungsfrei zu einem anderen Fach- oder Hausarzt überweisen. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten hingegen dürfen Sie nicht zu einem anderen Arzt überweisen.


Diese nicht-ärztlichen Psychotherapeuten können Ihnen allerdings auch beim Erstbesuch eine Quittung über die entrichtete Praxisgebühr von 10 Euro ausstellen. Diese Quittung über die Bezahlung der 10 Euro tritt an die Stelle der Überweisung.

Das heißt: Wenn Sie bei einem nächsten Arztbesuch im selben Quartal diese Quittung unaufgefordert vorlegen, müssen Sie keine erneute Praxisgebühr zahlen.

An wen kann mich der Hausarzt zuzahlungsfrei überweisen?

Der Hausarzt kann Sie an alle Fachärzte zuzahlungsfrei überweisen, also zum Beispiel auch zum Gynäkologen oder zum Augenarzt. Grundsätzlich kann jeder Facharzt zur Weiterbehandlung an einen anderen Facharzt überweisen. Überweisungen zu Ärzten desselben medizinischen Fachgebiets sind nur in Ausnahmefällen zulässig.

Wenn Sie also bei einem anderen Facharzt eine zweite Meinung einholen möchten, müssen Sie in der Regel auch ein zweites Mal die Praxisgebühr zahlen, da zwei verschiedene Vertragsärzte konsultiert werden.

Welche Untersuchungen sind zuzahlungsfrei?

Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von allen Zuzahlungen befreit, damit auch von den Praxisgebühren. Außerdem sind Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen von der Praxisgebühr befreit. Hierzu gehören:


  • Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft.

  • Krebsfrüherkennungsuntersuchungen: für Frauen ab dem 20. Lebensjahr Genitaluntersuchungen, ab dem 31. Lebensjahr zusätzlich Brust- und Haut- sowie ab dem 51. Lebensjahr zusätzlich Dickdarm- und Rektumuntersuchung. Bei Männern ab 45 in Verbindung mit der Untersuchung des äußeren Genitals und der Prostata Untersuchung der Haut, ab dem Alter von 50 Untersuchung des Dickdarms und des Rektums, Darmspiegelung bei Frauen und Männern ab dem 56. Lebensjahr.

  • Gesundheits-Check ab dem 35. Lebensjahr alle zwei Jahre für gesetzlich Krankenversicherte. Schwerpunkte sind die Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.

  • Schutzimpfungen, insbesondere gegen Kinderlähmung, Diphtherie, Tetanus, Mumps, Masern, Röteln, Keuchhusten, Influenza, Hirnhauterreger (keine Reiseprophylaxe).

  • Jährlich zwei Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt.


Gilt die Praxisgebühr auch für Notfälle?

Wenn Sie eine ärztliche Leistung im Notfall oder im organisierten Notfalldienst in Anspruch nehmen, müssen Sie eine Praxisgebühr von 10 Euro zahlen. Die Praxisgebühr für die Behandlung im Notfall wird jedoch nur einmal im Quartal fällig, das heißt, unabhängig davon, wie oft Sie im Quartal den organisierten Notfalldienst oder ärztliche Leistungen im Notfall in Anspruch nehmen.

Als Beleg für die von Ihnen gezahlte Praxisgebühr gilt gleichfalls eine Quittung, die Ihnen der behandelnde Arzt ausstellt. Diese Quittung unterscheidet sich farblich von der Quittung, die Sie im Rahmen der Regelversorgung, also bei Ihrem Haus- oder Facharzt erhalten. Überweisungen in den organisierten Notfalldienst sind ebenfalls zuzahlungspflichtig.

Ein Beispiel:
Ein Notfall-Patient, der sich an einem Freitag eine Verletzung vom Hausarzt behandeln lassen muss, zahlt dort die Praxisgebühr. Sollte er am Wochenende den ärztlichen Notdienst wegen eines Verbandswechsels aufsuchen, muss er dort noch einmal die Praxisgebühr entrichten. Eine Inanspruchnahme des Notdienstes am darauffolgenden Wochenende hingegen ist für ihn zuzahlungsfrei, da er bereits die einmalige Praxisgebühr im Quartal bezahlt hat und eine entsprechende Quittung vorzeigen kann.


Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit.


Zahle ich auch eine Praxisgebühr, wenn ich mir vom Arzt nur ein Rezept ausstellen lasse?

Ja. Generell zahlen gesetzlich Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Praxisgebühr von 10 Euro, sobald sie eine ärztliche Leistung eines Haus- oder Facharztes in Anspruch nehmen. Das ist bereits der Fall, wenn Sie sich in der Praxis Blut abnehmen oder ein Rezept ausstellen lassen.

Auch für Wiederholungsrezepte müssen Sie grundsätzlich eine Praxisgebühr entrichten. Für die Anti-Baby-Pille kann Ihnen allerdings Ihr Arzt ein Sechs-Monats-Rezept ausstellen.

Das heißt: Für dieses Rezept zahlen Sie bei Ihrem Arzt höchstens zwei Mal im Jahr eine Praxisgebühr.

Muss ich bei einem Arbeitsunfall eine Praxisgebühr zahlen?

Unfallverletzte, deren Heilbehandlung und Rehabilitation nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist, müssen keine Praxisgebühr zahlen. Auch brauchen Sie keine Zuzahlungen für Arzneimittel und Heilmittel zu leisten, sofern die Verordnung zur Behandlung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ausgestellt wurde.

Wie kann ich bei den Praxisgebühren eine Ermäßigung bekommen?

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen ihren Versicherten eine hausarztzentrierte Versorgung anbieten. Dazu können die Kassen mit Hausärzten entsprechende Verträge abschließen.

Wenn Sie als Versicherte und Versicherter daran teilnehmen wollen, dann verpflichten Sie sich gegenüber Ihrer Krankenkasse, zuerst immer einen bestimmten Hausarzt aufzusuchen. Im Gegenzug können Sie von Ihrer Krankenkasse eine Ermäßigung bei den Praxisgebühren oder einen anderen Bonus bekommen. Dasselbe gilt für die Teilnahme an Chronikerprogrammen oder für die regelmäßige Teilnahme an Früherkennungs-Untersuchungen: Ihre Krankenkasse kann Ihnen dafür beispielsweise eine Ermäßigung bei den Praxisgebühren oder Sachpreise gewähren.

Muss man bei jedem Zahnarztbesuch 10 Euro Praxisgebühr zahlen?

Nein. Bei Erwachsenen wird für zwei zahnärztliche Kontrolluntersuchungen im Jahr keine Praxisgebühr erhoben. Neben einer eingehenden Untersuchung kann der Zahnarzt auch weitere Maßnahmen zur Diagnose und Vorsorge wie Röntgen oder Zahnfleischuntersuchung durchführen, ohne dass hierfür die Praxisgebühr fällig wird.

Dies gilt auch, wenn in derselben Sitzung eine Zahnsteinentfernung (diese ist einmal im Jahr zu Lasten der GKV abrechnungsfähig) durchgeführt wird.

Kinder unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen und Praxisgebühren befreit.

Im Übrigen zahlen gesetzlich Versicherte ab 18 für den ersten Zahnarztbesuch im Quartal eine Praxisgebühr von 10 Euro.

Wird die Praxisgebühr wieder abgeschafft?

Nein, die Praxisgebühr ist Teil der Gesundheitsreform, die von Bund und Ländern, den Regierungsfraktionen und der Unionsfraktion gemeinsam beschlossen wurde. Die Einnahmen aus der Praxisgebühr werden gebraucht, damit die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung gesichert bleibt.

Darüber hinaus hat die Praxisgebühr eine Steuerungsfunktion. Auf beides kann nicht verzichtet werden. Durch die Teilnahme beispielsweise an einer hausarztzentrierten Versorgung Ihrer Krankenkasse können Sie jedoch finanzielle Boni bekommen, so kann eine Krankenkasse zum Beispiel auch die Praxisgebühr erlassen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit







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