Newsletter: jetzt kostenlos anmelden:


Gesundheitsreform - Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Leistungen der Krankenkasse, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Wie es sich ändert:

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht mehr erstattet.


Ausnahmen:

Bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn solche Arzneimittel zum Therapiestandard gehören. Dabei fällt eine Zuzahlung von 10 Prozent des Preises, mind. 5 Euro und maximal 10 Euro pro Arzneimittel an. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Medikaments.

Verordnungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen.

Anmerkungen:

Nicht verschreibungspflichtige Medikamente werden heute schon zu zwei Dritteln selbst bezahlt.

Lifestyle-Präparate

Was sich ändert:

Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen (z. B. Viagra), werden nicht mehr erstattet.

Fahrkosten

Wie es sich ändert:

Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr von der Krankenkasse übernommen.

Ausnahmen:

Wenn es zwingende medizinische Gründe gibt, kann die Krankenkasse in besonderen Fällen eine Genehmigung erteilen und die Fahrkosten übernehmen.

Anmerkungen:

Bei genehmigten Fahrkosten müssen 10 Prozent, aber höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro pro Fahrt zugezahlt werden. Dies gilt auch für die Fahrkosten von Kindern und Jugendlichen. Die Zuzahlung ist begrenzt auf die tatsächlich entstandenen Fahrkosten.

Sehhilfen, Brillen

Was sich ändert:

Grundsätzlich übernehmen die Krankenkassen keinen Zuschuss mehr.

Ausnahmen.

Ein Leistungsanspruch besteht auch weiterhin für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für schwer sehbeeinträchtigte Menschen.

Künstliche Befruchtung

Wie es sich ändert:

Reduzierung von vier auf drei Versuche, die von der Krankenkasse zu jeweils 50 Prozent bezahlt werden. Altersbegrenzung für Frauen zwischen 25 und 40 Jahren, für Männer bis 50 Jahre.

Sterilisation

Was sich ändert:

Keine Kostenübernahme bei Sterilisationen, die der persönlichen Lebensplanung dienen.

Ausnahmen

Für medizinisch notwendige Sterilisationen werden die Kosten weiterhin von der Krankenkasse übernommen.

Sterbegeld, Entbindungsgeld

Was sich ändert:

Wurden aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen.

Mutterschaftsgeld, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbbruch, Kranlengeld bei Erkrankung eines Kindes

Was sich ändert:

Für die Versicherten hat sich nichts geändert, da sie diese Leistungen auch weiterhin von der Krankenkasse erhalten.

Zahnersatz

Was sich ändert

Seit dem 1. Januar 2005 zahlen die Krankenkassen Festzuschüsse zu den Kosten von Zahnersatz, d.h. die Zuzahlung orientiert sich am Befund, nicht an der Behandlungsmethode.Die Härtefall- und Bonusregelungen gelten auch weiterhin.

Anmerkungen

Der Versicherte kann sich für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz entscheiden, ohne den Anspruch auf den Kassenzuschuss zu verlieren.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit




Gesundheits-Newsletter